Deregulierung, aber richtig

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Pflanzenschutzverordnung 2019

· V · BGBl. II Nr. 430/2019 · in Kraft seit 2019-12-14

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Vollzieht die EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031 und 2017/625 (Unternehmerregister, Pflanzenpässe, Quarantäneschädlinge, Pflanzengesundheitszeugnisse für Ausfuhr).

Begründung

Die Verordnung schützt vor der Ausbreitung gefährlicher Pflanzenschädlinge durch Kontrollen, Quarantänemaßnahmen und Gesundheitszeugnisse beim Handel. Das verhindert ernsten Schaden an fremden Kulturen und Wäldern und ist ein echter Drittschutz. Die Regeln setzen unmittelbar geltendes EU-Recht um. Sie sollten erhalten bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Überwachung und Kontrolle Registrierung und Ermächtigung § 1. (1) Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Unternehmerregister im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S.4, und die Ermächtigungung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Anbringung von Markierungen im Sinne des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich einzubringen. (2) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr.40/2018, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln. 15.01.2020 20010885 NOR40220288

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Pflanzenschutzmaßnahmen Voraussetzungen und Anordnung § 4. (1) Führen die Untersuchungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung solcher Schädlinge besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen in Schutzgebiete oder innerhalb von Schutzgebieten und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 5 und 6 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen. (2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist. (3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen. 15.01.2020 20010885 NOR40220291

§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Ausfuhr in Drittländer Pflanzengesundheitszeugnis § 7. (1) Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anhang 1 festgelegte Muster zu verwenden. (2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen. (3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat. (4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken. (5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sowie des Europaemblems

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz