Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

· V · BGBl. II Nr. 427/2019 · in Kraft seit 2020-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung setzt die Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Sozialversicherungsträger zur Krankenanstaltenfinanzierung fest und wurde zuletzt im Oktober 2025 geändert. Sie ist vollständig operativ und bildet die Grundlage für die Geldflüsse zwischen Sozialversicherung und Krankenanstalten. Die Krankenanstaltenfinanzierung ist ein klassisches öffentliches Gut, das staatliche Koordination erfordert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Pauschalbeitrag ↗ RIS

Pauschalbeitrag § 1. Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen. 27.10.2025 20010884 NOR40220281

§ 2 — Festsetzung der Aufteilungsschlüssel ↗ RIS

Festsetzung der Aufteilungsschlüssel § 2. (1) Der Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 10 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 1 ASVG wird für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre wie folgt festgesetzt: Österreichische Gesundheitskasse 76,79622 % – davon Wien 17,49286 % – davon Niederösterreich 11,91307 % – davon Burgenland 1,94532 % – davon Oberösterreich 15,12203 % – davon Steiermark 10,83022 % – davon Kärnten 5,43873 % – davon Salzburg 4,72473 % – davon Tirol 5,65370 % – davon Vorarlberg 3,67556 % Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung) 13,09215 % – davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau 5,20864 % – davon Bereich öffentlich Bediensteter 7,88351 % Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Krankenversicherung) 9,82126 % – davon Bereich gewerbliche Wirtschaft 5,22951 % – davon Bereich Bauern 4,59175 % Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Unfallversicherung) 0,01943 % – davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau 0,01256 % – davon Bereich öffentlich Bediensteter 0,00687 % Allgemeine Unfallversic

§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS

Wirksamkeitsbeginn § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 27.10.2025 20010884 NOR40220284

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz