Frauenförderungsplan BMNT 2019
· V · BGBl. II Nr. 4/2020 · in Kraft seit 2020-01-04
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dies ist der interne Frauenfoerderungsplan eines Ministeriums (BMNT) fuer die Jahre bis 2020, aufgebaut auf Daten vom 31.12.2018 und mit Zielvorgaben fuer Ende 2020. Das Ministerium in dieser Form besteht nicht mehr und die gesetzten Fristen sind laengst abgelaufen. Der Plan hat damit keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden; die laufende Gleichbehandlung regelt ohnehin das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.
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Belegende Paragraphen
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2 zum FFP 2019 Frauenanteil in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung (BMNT) von 50% und mehr zum Stichtag 21.10.2019 Gesellschaft Anteil der Bundesbeteiligung Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsgremium Anzahl der vom Bund entsendeten Personen im Aufsichtsgremium (Bundesquote) davon Anzahl der Frauen vom BMNT entsendete Personen (Quote BMNT) davon Anzahl der Frauen Frauenanteil an der Bundesquote Anzahl der Frauen, die einem Anteil an der Bundesquote von 50% entspricht Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH 100% 11 8 2 3 0 25% 4 Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften GmbH* 100% 4 2 1 1 0 50% 1 Österreichische Bundesforste AG 100% 6 4 1 3 1 25% 2 Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber Anstalt öffentlichen Rechts 100% 6 4 2 3 1 50% 2 Umweltbundesamt GmbH* 100% 7 5 3 3 1 60% 2,5 Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft 100% 6 4 2 3 2 50% 2 * Aufsichtsratsstelle vakant 09.01.2020 20010877 NOR40220129
§ 4 — Datengrundlage ↗ RIS
Datengrundlage § 4. Der vorliegende Frauenförderungsplan wurde auf der Grundlage des zum 31.12.2018 ermittelten Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten erstellt. Die gegliederte, zahlenmäßige Darstellung des Frauenanteils zum genannten Stichtag befindet sich in Anlage 1 und Anlage 2. 09.01.2020 20010877 NOR40220104
§ 8 — Verbindliche Vorgaben ↗ RIS
Verbindliche Vorgaben § 8. (1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen: Frauenanteil 31.12.2018 Frauenanteil 31.12.2020 von 0 % auf 10% von 1 % bis 10 % auf 20% von 11 % bis 20 % auf 30% von 21 % bis 49 % auf 50% (2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen. (3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben. 09.01.2020 20010877 NOR40220108
§ 9 — Evaluierung ↗ RIS
Evaluierung § 9. (1) Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 1. August jeden Jahres, beginnend mit 1. August 2020, zu übermitteln. Dabei ist auf die in § 18 angeführten Punkte einzugehen. (2) Bei Nichterreichung der verbindlichen Vorgaben sind der Evaluierung eine schriftliche Begründung sowie konkrete Angaben zur Erreichung der Vorgaben anzufügen. Dieser Bericht wird durch den Dienstgeber im Intranet sowie auf der Homepage des Ressorts veröffentlicht. 09.01.2020 20010877 NOR40220109
KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz