Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020
GRBKV 2020 · V · BGBl. II Nr. 416/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Kostenersatz, den der Bund zahlen muss, wenn jemand erfolgreich eine Grundrechtsbeschwerde wegen unrechtmäßiger Haft erhebt. Sie stärkt das Recht auf persönliche Freiheit, indem sie sicherstellt, dass Bürger für Rechtsschutz gegen staatlichen Freiheitsentzug entschädigt werden. Die Pauschale ist klar und einfach gehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt. 27.12.2019 20010869 NOR40219913
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden. 27.12.2019 20010869 NOR40219914
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz