Deregulierung, aber richtig

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Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

VU-MV 2020 · V · BGBl. II Nr. 411/2019 · in Kraft seit 2020-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Versicherungsunternehmen verwalten das Ersparte von Millionen Versicherungsnehmern, und die FMA braucht laufende Meldungen, um Schieflagen frühzeitig zu erkennen. Ohne diese Daten könnte die Aufsicht nicht rechtzeitig eingreifen, bevor Versicherungsnehmer Schaden nehmen. Die Meldefristen und Formate sind technisch notwendig und verhältnismäßig. Die Verordnung erfüllt eine legitime Aufsichtsfunktion zum Schutz der Versicherten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Jahresmeldungen ↗ RIS

Jahresmeldungen § 1. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen: Bestandsposten, Gewinnquelle 27.12.2022 20010866 NOR40249557

§ 3 — Meldefristen ↗ RIS

Meldefristen § 3. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen. (1a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen. (2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen. (3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen. (4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken. Versicherungsunternehmen 27.12.2022 20010866 NOR40249559

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz