Deregulierung, aber richtig

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Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

· BVG · BGBl. Nr. 5/1946 · in Kraft seit 1945-06-06

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Verfassungsgesetz von 1946 ergänzt die Regelungen über den Verfall von NS-Vermögen und regelt dessen Verwendung für Opfer des Nationalsozialismus. Als historische verfassungsrechtliche Grundlage der österreichischen Wiedergutmachung hat es fortlaufende rechtliche Bedeutung. Eine Aufhebung könnte laufende Restitutionsansprüche gefährden und wäre historisch unangemessen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Aus den nach §§ 1, 3, 11 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G, Bl. Nr. 13, nach §§ 9 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), St. G. Bl. Nr. 32, und nach § 20 des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz), St. G. Bl. Nr. 177, für verfallen oder nach § 5 des letztbezeichneten Verfassungsgesetzes für beschlagnahmt erklärten Vermögen sind auszusondern die Vermögenschaften und Vermögensrechte, die nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen aus nationalen oder aus anderen Gründen den Eigentümern, insbesondere auch den Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen, im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind. (2) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung getroffen werden. StGBl. Nr. 13/1945, StGBl. Nr. 32/1945, StGBl. Nr. 177/1945 18.12.2019 20010863 NOR40219768

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom Tage der Wirksamkeit des die Grundlage des Verfalles oder der Beschlagnahme bildenden Verfassungsgesetzes. 18.12.2019 20010863 NOR40219769

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz