Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

· V · BGBl. II Nr. 404/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2024 · in Kraft seit 2024-12-21

25/02 Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Justizanstalten als Außenstellen welcher Hauptanstalten eingerichtet sind – eine notwendige organisatorische Grundlage für den Strafvollzug. Sie wurde zuletzt im Dezember 2024 geändert und ist vollständig operativ. Ohne klare Zuständigkeitsregelung zwischen den Anstalten wäre die Rechtslage für Vollzugsmaßnahmen unklar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet. 23.12.2024 20010861 NOR40267465

§ 2 ↗ RIS

§ 2. In der Justizanstalt Schwarzau ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet. 17.12.2019 20010861 NOR40219715

§ 3 ↗ RIS

§ 3. In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf eingerichtet. 27.12.2023 20010861 NOR40230166

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. (3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 396/2024 tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 23.12.2024 20010861 NOR40267466

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz