Deregulierung, aber richtig

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ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

· V · BGBl. II Nr. 399/2019 · in Kraft seit 2019-12-15

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 2019 ordnete ein landesweites Frühwarnprogramm für Afrikanische Schweinepest (ASP) in Wildschweinen an. Die ASP-Situation hat sich seither grundlegend verändert: Die EU erließ neue Tierseuchenrahmenregelungen (Verordnung 2020/687), und in Österreich wurden spezifischere ASP-Bekämpfungsmaßnahmen eingeführt. Das Frühwarnkonzept dieser Verordnung ist durch konkretere Folgemaßnahmen überholt und abgelöst worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Auf Grund des Ausbruches der ASP in Wildschweinen in Nachbarstaaten wird das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Revisionsgebiet festgelegt. 17.12.2019 20010860 NOR40219697

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass (2) Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen. 17.12.2019 20010860 NOR40219698

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes sowie zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung in Hausschweinebestände, BGBl. II Nr. 167/2017, außer Kraft. 17.12.2019 20010860 NOR40219700

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz