Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register
WiEReG-EinsichtsV · V · BGBl. II Nr. 390/2019 · in Kraft seit 2020-03-11
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt den technischen Zugang (XML-Dateiformat) zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Verpflichtete, Geldwäschemeldestelle und BVT. Das Register selbst ist EU-rechtlich vorgeschrieben (Geldwäscherichtlinien). Die Verordnung legt nur das technische Datenformat fest und ist ein minimales, EU-konformes Umsetzungsinstrument.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Inhalt von XML-Dateien ↗ RIS
Inhalt von XML-Dateien § 1. (1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen. (2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten: 18.12.2020 20010842 NOR40228857
§ 2 ↗ RIS
§ 2. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) anzuwenden. 10.12.2019 20010842 NOR40219606
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz