Deregulierung, aber richtig

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PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung

· V · BGBl. II Nr. 389/2019 · in Kraft seit 2019-12-10

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung weist Schulen und Leitungsfunktionen Dienstzulagenkategorien A bis D zu und bestimmt damit die Höhe der Leitungszulage für Vertragslehrkräfte im pd-Schema. Sie ist Teil des geltenden öffentlich-rechtlichen Besoldungsrechts für Lehrpersonen und hat laufende operative Wirkung. Kein Anlass zur Abschaffung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist auf Schulen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen anzuwenden. 10.12.2019 20010841 NOR40219600

§ 2 — Zuweisungskriterien ↗ RIS

Zuweisungskriterien § 2. (1) Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3. (2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht: (3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen. 10.12.2019 20010841 NOR40219601

§ 3 — Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D ↗ RIS

Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D § 3. (1) Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (§ 46b Abs. 3 und 4 VBG, § 20 Abs. 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen: (2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen: (3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist, (4) Die Bildungsdirektion kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen. 10.12.2019 20010841 NOR40219602

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz