Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
DiStG 2020-UmsetzungsV · V · BGBl. II Nr. 378/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt ausschließlich technische Abläufe – FinanzOnline-Einreichung, Online-Anmeldeverfahren, Fiskalvertreter – für die Abgabe von Digitalsteuererklärungen. Sie schafft keine eigenen Steuerpflichten, sondern erleichtert die Erfüllung der im DiStG 2020 festgelegten Pflichten durch standardisierte Online-Verfahren. Steuerliches Verfahrensrecht dieser Art ist notwendig und verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Elektronische Kommunikation im Digitalsteuerverfahren § 1. Onlinewerbeleister (§ 2 Abs. 1 DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des § 2 Abs. 2 FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. 05.12.2019 20010833 NOR40219531
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnlineTeilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (§§ 3 bis 5) teilzunehmen. (2) Die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. 05.12.2019 20010833 NOR40219532
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Onlineverfahren-Digitalsteuer § 3. Für die in § 2 Abs. 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen das Onlineverfahren-Digitalsteuer bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten. 05.12.2019 20010833 NOR40219533
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz