Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
· V · BGBl. II Nr. 377/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt den technischen Uebermittlungsweg, ueber den Unternehmer Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 12 UStG 1994 elektronisch an das Finanzamt schicken muessen — entweder via FinanzOnline (§ 1) oder ein eigenes Online-Verfahren (§§ 2–5). Die Meldepflicht selbst ergibt sich aus dem UStG; diese Verordnung ist der notwendige technische Ausfuehrungskanal dazu. Ohne sie gaebe es keine klar geregelte Moeglichkeit, die gesetzliche Pflicht zu erfuellen. Der Verwaltungsaufwand ist dem digitalen Vollzug einer bereits bestehenden Rechtspflicht geschuldet, nicht einem eigenstaendigen Regulierungsappetit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline im Weg eines Webservices durchzuführen. 05.12.2019 20010832 NOR40219523
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnlineTeilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 teilzunehmen. 05.12.2019 20010832 NOR40219524
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Für die in § 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 5 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. (2) Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 über das Onlineverfahren ist im Weg eines Webservices durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten. 05.12.2019 20010832 NOR40219525
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben: (2) Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen: 05.12.2019 20010832 NOR40219526
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Unternehmer die Zugangsdaten zum Onlineverfahren sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene EMailadresse zu übermitteln. (2) Fehlen für die Anmeldung erforderliche Informationen oder Dokumente, ist der Unternehmer von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden. 05.12.2019 20010832 NOR40219527
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz