Festsetzung der Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages
· V · BGBl. II Nr. 373/2019 · in Kraft seit 2019-12-04
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung setzt den Nachtschwerarbeits-Beitragssatz ab Jänner 2020 auf 3,8 Prozent fest. Da der Beitragssatz typischerweise laufend angepasst wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass zwischenzeitlich neuere Festsetzungsverordnungen ergangen sind, die diese ersetzen. Sollte keine Nachfolgeverordnung bestehen, ist der Satz zumindest für eine Konsolidierung in das übergeordnete Gesetz geeignet.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2020 mit 3,8 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt. 04.12.2019 20010831 NOR40219506
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz