Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 106/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung koordiniert bundesweit einheitliche Standards der Kinder- und Jugendhilfe und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie sichert den Kinderschutz und ist eine legitime Bund-Laender-Aufgabenteilung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Grundsätzliche Aufgaben der Länder ↗ RIS
Artikel 2 Grundsätzliche Aufgaben der Länder (1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – BKJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen. (2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des BKJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder: (___________________ Anm. 1: siehe B-KJHG 2013 zum Stichtag 31.12.2019) Kinderhilfe 19.02.2025 20010830 NOR40219494
Art. 6 — Geltungsdauer ↗ RIS
Artikel 6 Geltungsdauer Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden. 19.02.2025 20010830 NOR40219498
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz