Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2020

· K · BGBl. II Nr. 358/2019 · in Kraft seit 2019-11-30

97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Vergaberichtlinien (2014/24/EU, 2014/25/EU, 2009/81/EG) und delegierte Verordnungen der EU-Kommission; die Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre durch neue delegierte Verordnungen aktualisiert.

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte die EU-Vergabeschwellenwerte für den Zeitraum ab 1. Jänner 2020. Die EU-Kommission aktualisiert diese Werte alle zwei Jahre durch neue delegierte Verordnungen; für 2022 und 2024 wurden jeweils neue, höhere Schwellenwerte festgesetzt und durch eigene Kundmachungen bekannt gemacht. Die hier veröffentlichten 2020er-Werte sind damit überholt und gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 § 1. (1) Die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lauten: § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: 139 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2: 214 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 4: 5 350 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: 428 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 3: 5 350 000 Euro (2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1829 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 27, und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1828 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 25, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden. Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag 14.12.2023 20010829 NOR40219489

§ 2 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 2. (1) Der Schwellenwert in § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lautet: § 11 Abs. 1: 5 350 000 Euro (2) Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1827 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 23, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden. 14.12.2023 20010829 NOR40219490

§ 3 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 3. (1) Die Schwellenwerte in § 10 Abs. 1 und § 117 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, lauten: § 10 Abs. 1 Z 1: 428 000 Euro § 10 Abs. 1 Z 2: 5 350 000 Euro § 117 Z 1: 428 000 Euro § 117 Z 2: 5 350 000 Euro (2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1830 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 29, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden. Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag 14.12.2023 20010829 NOR40219491

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz