Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
· V · BGBl. II Nr. 362/2019 · in Kraft seit 2019-11-30
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt das Erscheinungsbild des Gütesiegels für reglementierte Gewerbe (keine Handwerke) fest, das Gewerbetreibende freiwillig in ihrer Außendarstellung verwenden dürfen. Die Verwendung ist optional und schadet niemandem; § 22 Abs. 3 GewO schreibt die Verordnung ausdrücklich vor. Eine Abschaffung brächte keinen Freiheitsgewinn, würde aber das geltende Gewerbrecht lückenhaft machen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gütesiegel ↗ RIS
Gütesiegel § 1. Das Gütesiegel gemäß § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden. BGBl. Nr. 194/1994 02.12.2019 20010819 NOR40219391
§ 2 — Art der Verwendung ↗ RIS
Art der Verwendung § 2. Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PRAktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden. 02.12.2019 20010819 NOR40219392
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz