Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg

BKK-RV-VO · V · BGBl. II Nr. 361/2019 · in Kraft seit 2019-11-30

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte fest, wie viel Prozent des Reinvermögens bestimmter Betriebskrankenkassen (Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg) aus dem Jahr 2019 im Rahmen der Fusion in die Österreichische Gesundheitskasse für Privatstiftungen zu widmen war. Dieser einmalige Übergangsakt der Sozialversicherungsreform 2019/2020 ist vollständig vollzogen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Prozentsatz des in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg des Jahres 2019 enthaltenen Reinvermögens, der durch die Österreichische Gesundheitskasse nach § 732 Abs. 6 ASVG im Falle der Errichtung einer Privatstiftung oder mehrerer Privatstiftungen durch den/die Betriebsunternehmer für diese zu widmen ist, wird mit 20% festgesetzt. Vor Anwendung des Prozentsatzes ist das bereits nach § 732 Abs. 6 erster Satz ASVG übergegangene Vermögen in Abzug zu bringen. (2) Die Gesellschaftsanteile der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ gehen zur Gänze auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Buchwerte sind Teil des im § 732 Abs. 6 ASVG genannten Reinvermögens. 02.12.2019 20010818 NOR40219388

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 02.12.2019 20010818 NOR40219389

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz