Deregulierung, aber richtig

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Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

BKKWVB-VO · V · BGBl. II Nr. 355/2019 · in Kraft seit 2019-11-28

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Auflösung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum 1. Jänner 2020 und die Verteilung ihres Vermögens. Die Abwicklung – Übernahme durch die BVAEB, Vermögensaufteilung auf Basis des Jahresberichts 2019, Verrechnung der Abwicklungskosten – ist längst abgeschlossen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) übernimmt im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Zuständigkeit für die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die zum 1. Jänner 2020 bestehenden Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse bis zur nach § 2 vorgesehenen Vermögensteilung zunächst zur Gänze. 28.11.2019 20010816 NOR40219370

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die BVAEB hat auf Basis des von ihr nach § 718 Abs. 10 ASVG für die Betriebskrankenkasse zu erstellenden Jahresberichts 2019 der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ihren Anteil am nach § 1 übernommenen und um die Abwicklungskosten nach § 3 verminderten Netto-Finanzvermögen bis zum 31. Dezember 2020 zu überweisen. Der Anteil der Krankenfürsorgeanstalt entspricht dem Verhältnis der Zahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum 31. Dezember 2019, die per 1. Jänner 2020 der Krankenfürsorgeanstalt angehören würden, zur Gesamtzahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum selben Stichtag. Die maßgeblichen Versichertenzahlen hat die BVAEB durch eine Detaillierung der von ihr im Zuge der Betriebskrankenkassen-Abwicklung zu erstellenden statistischen Nachweisung „KV10“ für den Monat Dezember 2019 offenzulegen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Vermögen und Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Ambulatorien und des ehemaligen Beherbergungsbetriebes „Straßenbahnerheim“ der Betriebskrankenkasse entstanden sind oder noch entstehen. Diese gehen zur Gänze auf die BVAEB über. Die zu den Positionen „Immobilien“, „Mobilien“ und „Vorräte“ ausgewiesen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach § 2 Abs. 1 anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen. (2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus 28.11.2019 20010816 NOR40219372

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 28.11.2019 20010816 NOR40219373

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz