Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 31a Abs. 9a ASVG
· V · BGBl. II Nr. 344/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermächtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei ausländischen Staatsbürgern die nach dem ASVG erforderliche Überprüfung durchzuführen. Das verhindert Missbrauch des Sozialversicherungssystems und entspricht einer legitimen Aufgabe einer bereits bestehenden Behörde. Die Ermächtigung ist verhältnismäßig, da sie auf Nichtösterreicher beschränkt ist und eine gesetzliche Grundlage im ASVG hat.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 31a Abs. 9a ASVG als geeignete Behörde zur Vornahme des Verfahrens gemäß § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG, sofern es sich nicht um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin handelt, neben den dort genannten Stellen ermächtigt. 25.11.2019 20010812 NOR40219320
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 25.11.2019 20010812 NOR40219321
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz