Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

64. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 322/2019 · in Kraft seit 2019-11-07

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Europarat); Nachtrag 9.5 durch spätere Nachträge ersetzt

Begründung

Die Verordnung setzte den fünften Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (Nachtrag 9.5) in Kraft. Da seither weitere Nachträge erschienen sind und ältere Texte ersetzen, ist diese Verordnung als ausgeführter Einmalakt gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 08.11.2019 20010794 NOR40219103

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 08.11.2019 20010794 NOR40219104

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz