Deregulierung, aber richtig

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Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Sorgfaltspflichten-UStV · V · BGBl. II Nr. 315/2019 · in Kraft seit 2019-11-01

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Online-Plattformen und Versandhändler zu Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten bei der Umsatzsteuer. Sie schließt eine echte Informationslücke: Ohne solche Regeln können Plattformen nicht für die Steuerschulden ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden, was massiven Steuerausfall begünstigt. Die Aufzeichnungspflichten (§ 4) sind ein verhältnismäßiges Mittel zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug im E-Commerce und wurden zuletzt 2024 aktualisiert.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Ausreichende Sorgfalt ↗ RIS

Ausreichende Sorgfalt § 3. Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt: 27.12.2024 20010793 NOR40267485

§ 4 — Aufzeichnungspflichten ↗ RIS

Aufzeichnungspflichten § 4. Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten: 06.11.2019 20010793 NOR40219059

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz