Deregulierung, aber richtig

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Produktpirateriegesetz 2020

PPG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 104/2019 · in Kraft seit 2020-07-01

35/05 Sonstiges Zollrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Reines Durchführungsgesetz zur unmittelbar geltenden EU-Produktpiraterie-Verordnung 608/2013; legt nur nationale Zuständigkeiten und Verfahrensdetails fest.

Begründung

Das Gesetz füllt nur die Lücken aus, die eine direkt geltende EU-Verordnung dem Mitgliedstaat überlässt: welche Zollstelle zuständig ist und wie gefälschte Waren vernichtet werden. Es schützt fremdes Eigentum wie Marken und Patente vor Fälschung. Die einzige nationale Eigenleistung ist eine jährliche Berichtspflicht. Es bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15. (2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG. 08.11.2019 20010791 NOR40218969

§ 2 — Zuständige Zolldienststelle ↗ RIS

Zuständige Zolldienststelle (zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014) § 2. Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen. 08.11.2019 20010791 NOR40218970

§ 3 — Vernichtung von Waren ↗ RIS

Vernichtung von Waren (zu Art. 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014) § 3. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren. 08.11.2019 20010791 NOR40218971

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz