Deregulierung, aber richtig

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Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

· BG · BGBl. I Nr. 104/2019 · in Kraft seit 2019-10-30

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz regelte die Überleitung von Bundesbediensteten in die durch die FORG-Reform 2020 neugeschaffenen Steuer- und Zollbehörden (Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich usw.). Alle Übergangsfristen endeten spätestens mit 31. Dezember 2020. Die Überleitung der Bediensteten ist vollständig abgeschlossen; das Gesetz ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Überleitungsverfahren ↗ RIS

Überleitungsverfahren § 1. (1) Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen. (2) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis

§ 2 — Überleitung ↗ RIS

Überleitung § 2. (1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz (2) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz (3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen. (4) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen. (5) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen. (6) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen. (7) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz