Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
ABBG · BG · BGBl. I Nr. 104/2019 · in Kraft seit 2021-01-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz richtet ein Amt ein, das gegen Steuer- und Sozialbetrug vorgeht. Schutz vor Betrug ist eine echte Kernaufgabe des Staates, und das Gesetz gibt diesem Amt klar abgegrenzte Prüf- und Aufsichtsbefugnisse. Eine Behörde, die Betrug aufdeckt, schützt ehrliche Bürger und Unternehmen vor Schaden. Es bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung ↗ RIS
Einrichtung § 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen. 07.08.2020 20010789 NOR40224295
§ 3 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere Geldstrafe, Amtshilfe, Datencenter, Informationscenter 23.07.2024 20010789 NOR40264223
§ 4 — Befugnisse ↗ RIS
Befugnisse § 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu. (2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch 22.07.2022 20010789 NOR40246234
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz