VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 311/2019 · in Kraft seit 2019-10-26
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof eine Plakatierungsverordnung der Bundespolizeidirektion Linz aus dem Jahr 1983 als gesetzwidrig festgestellt hat. Die betroffene Verordnung wurde zudem bereits im März 2019 durch eine neue Regelung ersetzt. Diese Kundmachung hat damit keinerlei operative Funktion mehr und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2019, V20/2019-18, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 23. Oktober 2019, erkannt, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Pr-4157, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 5/1983, 22 f., wegen Verstoßes gegen § 48 MedienG, gesetzwidrig war; der PlakatierungsV wurde durch die am 14. März 2019 erlassene Verordnung der Landespolizeidirektion Oberösterreich derogiert. 15.02.2023 20010788 NOR40218811
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz