Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für das Jahr 2015

· V · BGBl. II Nr. 309/2019 · in Kraft seit 2019-10-24

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung des Bundes für Pflichtverteidigungsleistungen von Rechtsanwälten ausschließlich für das Jahr 2015 auf 679.994,31 Euro fest. Die Abrechnung für 2015 ist längst abgeschlossen. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2015 mit insgesamt 679 994,31 Euro festgesetzt. 27.11.2019 20010784 NOR40218746

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz