Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2020

· V · BGBl. II Nr. 308/2019 · in Kraft seit 2019-10-24

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt den Anpassungsfaktor für Pensionen und Sozialleistungen mit dem Wert 1,018 ausschließlich für das Jahr 2020 fest. Der Regelungszweck ist vollständig erfüllt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 mit 1,018 festgesetzt. 25.10.2019 20010783 NOR40218744

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz