Deregulierung, aber richtig

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020

· BG · BGBl. I Nr. 95/2019 · in Kraft seit 2019-10-23

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz gewährte den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen einmaligen Zweckzuschuss als Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses. Gemäß §3 wurden die Mittel im Dezember 2019 und Dezember 2020 angewiesen. Das Gesetz hat seinen Zweck vollständig erfüllt und ist seit Ende 2020 ohne operative Wirkung; es ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses ↗ RIS

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses § 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen. (2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, für das Referenzjahr 2018. 23.10.2019 20010782 NOR40218680

§ 3 — Anweisung der Mittel ↗ RIS

Anweisung der Mittel § 3. Die Mittel gemäß § 1 werden jeweils im Dezember 2019 und 2020 zur Anweisung gebracht. 23.10.2019 20010782 NOR40218682

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz