EU-Meldepflichtgesetz
EU-MPfG · BG · BGBl. I Nr. 91/2019 · in Kraft seit 2020-07-01
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet Steuerberater und Steuerpflichtige, bestimmte grenzueberschreitende Steuergestaltungen zu melden, und dient dem automatischen Informationsaustausch in der EU. Das ist eine erhebliche Meldelast, beruht aber unmittelbar auf einer EU-Richtlinie (DAC6) und folgt deren Vorgaben. Die Verschwiegenheitspflichten von Anwaelten und Notaren werden gewahrt. Da das Gesetz EU-Recht umsetzt, bleibt es erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht § 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in österreichisches Recht umgesetzt. 29.12.2025 20010781 NOR40273372
§ 4 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Meldepflicht 1. Hauptstück Sachliche Meldepflicht Meldepflichtige Gestaltung § 4. Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und 22.10.2019 20010781 NOR40218652
§ 7 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Persönliche Meldepflicht 1. Abschnitt Meldepflicht des Intermediärs Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung § 7. (1) Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln. (2) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln. (3) Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen. 28.01.2026 20010781 NOR40246195
§ 8 — Frist für die Meldung ↗ RIS
Frist für die Meldung § 8. (1) Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag, (2) Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden. (3) Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist. (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden. 22.10.2019 20010781 NOR40218656
§ 11 — Befreiung von der Meldepflicht ↗ RIS
Befreiung von der Meldepflicht § 11. (1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird. (2) Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich seine Klienten, sofern es sich bei diesen Klienten um Intermediäre im Sinne des § 3 Z 3 handelt, oder mangels solcher Intermediäre, den relevanten Steuerpflichtigen, sofern der Klient der relevante Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Z 9 ist, von seiner Befreiung zu informieren. (3) Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm be
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz