Deregulierung, aber richtig

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Digitalsteuergesetz 2020

DiStG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 91/2019 · in Kraft seit 2019-10-23

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Steuer selbst ist eine nationale Maßnahme; der Melde- und Datenrahmen knüpft jedoch an die EU-Amtshilfe-Richtlinien (RL 2011/16/EU, RL 2018/822) an, wie der CELEX-Hinweis ausweist; § 8 sieht eine Anpassung an künftige EU-/OECD-Lösungen vor.

Begründung

Dieses Gesetz erhebt eine 5%-Steuer auf Online-Werbeumsätze großer Digitalkonzerne im Inland. Es ist eine fiskalische Maßnahme, die eine Lücke bei der Besteuerung internationaler Plattformen schließt, und enthält eine eingebaute Überprüfungspflicht im Hinblick auf EU- und OECD-Lösungen. Steuern sind als Einnahmequelle des Staates grundsätzlich beizubehalten, solange sie nicht ausgelaufen sind. Es bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Steuergegenstand ↗ RIS

Steuergegenstand § 1. (1) Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. (2) Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Nicht als Onlinewerbeleistung gelten Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29, unterliegen. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vergleichbare Onlinewerbeleistungen festzulegen, insbesondere um so die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen sicher zu stellen bzw. um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 24.10.2019 20010780 NOR40218640

§ 3 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer ↗ RIS

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer § 3. (1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind. (2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. 24.10.2019 20010780 NOR40218642

§ 8 — Schlussbestimmungen ↗ RIS

Schlussbestimmungen § 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 51/2022) 13.04.2022 20010780 NOR40243221

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz