Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
FAV 2019 · V · BGBl. II Nr. 293/2019 · in Kraft seit 2019-10-05
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung begrenzt Schadstoffausstoß aus Feuerungsanlagen in die Luft und schützt damit Dritte vor echtem Umwelt- und Gesundheitsschaden. Das ist ein berechtigter Staatszweck. Sie setzt eine EU-Richtlinie um; im vorliegenden Text ist kein nationales Übermaß über die EU-Vorgaben hinaus erkennbar.
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Belegende Paragraphen
Anl. 2 — Emissionsgrenzwerte ↗ RIS
Anlage 2(§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 6,§ 20 Abs. 5, Anlage 1 Z 3, Anlage 3 Teil 1 Z 1.2) Emissionsgrenzwerte Teil 1 Emissionsgrenzwerte für bestehende Feuerungsanlagen Tabelle 1 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und höchstens 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor A: Feste Biomasse Sektor B: Andere feste Brennstoffe Sektor C: Gasöl Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl Sektor E: Erdgas Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor A: Feste Biomasse Schadstoff 0,1 – 0,5 MW 0,5 – 1 MW 1 – 2 MW 2 – ≤ 5 MW SO2 Stroh 525 525 300 300 SO2 Miscanthus und andere strohähnliche Brennstoffe - - 300 300 SO2 andere feste Biomasse und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe, ausgenommen Holz 525 525 200 200 NOX naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig 450 450 450 450 NOX sonstiges naturbelassenes Holz 375 375 375 375 NOX Reste von Holzwerkstoffen und Holzbau-teilen, Stroh und strohähnliche Brenn-stoffe bzw. andere feste Biomasse 750 750 600 600 Staub 225 225 50 30
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden: 21.10.2019 20010773 NOR40218329
§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 2. Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen. 21.10.2019 20010773 NOR40218330
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz