Deregulierung, aber richtig

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Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

· V · BGBl. II Nr. 290/2019 · in Kraft seit 2019-10-02

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen genießen steuerliche Begünstigungen nach §4d EStG; im Gegenzug sind sie zur jährlichen Meldung an das Finanzministerium verpflichtet. Diese Verordnung schreibt den elektronischen Übermittlungsweg über FinanzOnline vor. Die Meldepflicht ist die sachgerechte und verhältnismäßige Gegenleistung für die Steuerbegünstigung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln: 03.10.2019 20010771 NOR40217968

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden. 03.10.2019 20010771 NOR40217969

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen. 03.10.2019 20010771 NOR40217970

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln. 03.10.2019 20010771 NOR40217971

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz