Deregulierung, aber richtig

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Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

IntG-DV · V · BGBl. II Nr. 286/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2020 · in Kraft seit 2020-09-01

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung baut rund um Deutsch- und Integrationskurse einen aufwaendigen Apparat: Kurstraeger muessen sich vom Integrationsfonds zertifizieren lassen, jede neue Lehrkraft und jeder Standort braucht vorab eine Genehmigung, und der Fonds darf jederzeit Auflagen verhaengen. Dass Inhalte und Sprachniveaus geprueft werden, ist nachvollziehbar, aber die Vorab-Genehmigung jeder Aenderung und die enge Steuerung durch eine einzige Stelle gehen ueber das Noetige hinaus; eine Anzeige mit nachtraeglicher Kontrolle wuerde genuegen. Die Bundes-Zuschuesse sind reine Foerderung. Die genehmigungslastigen Teile sollten gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Zertifizierung von Kursträgern Kursträger § 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen: (2) Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 vorsätzlich beg

§ 3 — Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen ↗ RIS

Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen § 3. (1) Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden. (2) Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, so hat er dieses Vorhaben dem ÖIF vorab unter Vorlage eines Kurskonzepts gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zu melden. (3) Zum Zweck der Qualitätssicherung bedürfen Änderungen der Grundlagen der Institution, der Einsatz neuer Lehrkräfte sowie die Nutzung neuer Nebenstandorte im Rahmen der aufrechten Zertifizierung vorab einer schriftlichen Genehmigung durch den ÖIF. Eine Entscheidung über die beabsichtigte Änderung hat binnen zehn Werktagen zu erfolgen. 01.10.2019 20010767 NOR40217756

§ 4 — Auflagen ↗ RIS

Auflagen § 4. (1) Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint. (2) Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden. (3) Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden. 01.10.2019 20010767 NOR40217757

§ 11 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung Höhe der Kostenbeteiligung § 11. (1) Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro. (2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend. (3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten. 01.10.2019 20010767 NOR40217764

KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz