Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Carnuntum“

· V · BGBl. II Nr. 284/2019 · in Kraft seit 2019-10-01

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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38Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verbot bestimmter Flaschengrößen (1,0 und 2,0 l; § 4) ohne EU-Vorgabe; Genehmigungspflicht beim Regionalen Weinkomitee für Abfüllung außerhalb des Anbaugebiets (§ 3); Verbot geografischer Unterbezeichnungen für Nicht-DAC-Weine (§ 8 Abs. 2) – alles über EU-Reg. 1308/2013 hinausgehend.

Begründung

Der Kern der DAC-Bezeichnung – Wein aus dem Carnuntum-Gebiet mit definierten Rebsorten – ist ein legitimer Herkunftsschutz, der Konsumenten vor Täuschung schützt und im EU-Weinrecht verankert ist. Das Verbot von 1,0- und 2,0-Liter-Flaschen hat aber nichts mit Qualitätssicherung zu tun und ist reines Standesdenken. Ebenso überflüssig ist die Genehmigungspflicht beim Regionalen Weinkomitee für Abfüllung außerhalb des Gebiets sowie das Verbot geografischer Unterbezeichnungen für Nicht-DAC-Weine aus Carnuntum – das zwingt Produzenten faktisch in das DAC-System. Diese protektionistischen Extras sind zu streichen.

Kategorien

EU-vorgegebenWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht: 01.10.2019 20010766 NOR40217697

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein. 01.10.2019 20010766 NOR40217698

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, wobei Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig sind. 01.10.2019 20010766 NOR40217699

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht: 01.10.2019 20010766 NOR40217701

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist. 01.10.2019 20010766 NOR40217702

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden. (2) Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden. 01.10.2019 20010766 NOR40217703

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz