Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung

LT-V · V · BGBl. II Nr. 280/2019 · in Kraft seit 2019-09-24

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2014/94/EU (AFI-Richtlinie) wurde durch die direkt anwendbare AFIR-Verordnung (EU) 2023/1804 ersetzt, die seit April 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und die nationalen Umsetzungsakte obsolet macht.

Begründung

Diese Verordnung setzte 2019 technische Spezifikationen aus der EU-Richtlinie 2014/94/EU über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe um. Jene Richtlinie wurde jedoch durch die direkt anwendbare EU-Verordnung AFIR (2023/1804) ersetzt, die seit April 2024 gilt und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam ist. Die nationalen Konformitätsfristen in § 3 — sechs Monate nach Inkrafttreten 2019 — sind längst abgelaufen. Österreich sollte das nationale Recht bereinigen und diese Verordnung ersatzlos streichen, da die maßgeblichen technischen Standards nun unmittelbar aus EU-Recht gelten.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen. (2) Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen. (3) Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen. 23.09.2019 20010764 NOR40217421

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff, ABl. Nr. L 114 vom 4.5.2018 S. 1, umgesetzt. 23.09.2019 20010764 NOR40217423

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz