Deregulierung, aber richtig

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Gaskennzeichnungsverordnung

G-KenV · V · BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlangt von Gasversorgern, Herkunft und Umweltauswirkungen des gelieferten Gases auf der Rechnung auszuweisen. Das ist eine Transparenzpflicht, die echte Information für den Kunden schafft und kein Verbot ausspricht; Verbraucher können so bewusst wählen. Die Vorgaben zu Herkunftsnachweisen sind aufwendig, aber nötig, damit die Angaben überhaupt belastbar sind. Das mildere Mittel der bloßen Information wird gewahrt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen. 07.07.2023 20010762 NOR40253955

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Ausgestaltung der Gaskennzeichnung Darstellungsform § 3. (1) Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen. (2) Die Ausweisung der Herkunft des Gases ist in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Gasrechnung kann die Ausweisung der Herkunft des Gases zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms erfolgen. (3) Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Gasrechnung bzw. des kennzeichnungspflichtigen Werbematerials überein zu stimmen. (4) Die der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Gaskennzeichnung zu setzen. (5) Diese Verordnung sowie § 130 GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen. (6) Der Begriff „Gaskennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung einheitlich zu verwenden. (7) Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Gaskennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von den Vorgaben zur G

§ 4 — Ausweisung des Versorgermixes ↗ RIS

Ausweisung des Versorgermixes § 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen: (2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden. (3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden: (4) Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen. (5) Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anha

§ 5 — Ausweisung der Umweltauswirkungen ↗ RIS

Ausweisung der Umweltauswirkungen § 5. (1) Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Bei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall in Milligramm je kWh (mg/kWh) auszuweisen. (2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden. (3) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sin

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz