Deregulierung, aber richtig

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DCC Anforderungs-V

· V · BGBl. II Nr. 268/2019 · in Kraft seit 2019-09-07

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) 2016/1388 (Netzkodex für den Lastanschluss), Art. 6 Abs. 1: Mitgliedstaaten müssen die national geltenden allgemeinen Anforderungen für den Lastanschluss festlegen; Österreich füllt nur diesen vorgeschriebenen Spielraum aus. Kein erkennbares Gold-Plating. Die Verordnung tritt planmäßig mit 30.09.2028 außer Kraft.

Begründung

Die Verordnung setzt die von der EU-Verordnung 2016/1388 offen gelassenen technischen Parameter für den Stromanschluss von Großverbrauchern am Übertragungsnetz fest. Österreich erfüllt damit nur seinen gesetzlichen Auftrag; erkennbares Gold-Plating fehlt. Die Verordnung läuft zudem planmäßig 2028 aus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 bestimmt. 03.04.2024 20010756 NOR40217301

§ 2 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 2. Diese Verordnung gilt im Sinne der Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/1388 für neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetze einschließlich neuer geschlossener Verteilernetze, neue Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für die relevanten Netzbetreiber und relevanten Übertragungsnetzbetreiber Laststeuerungsdienste zu erbringen. Neue Pumpanlagen innerhalb von Pump-Speicher-Kraftwerken, die ausschließlich im Pumpmodus betrieben werden, werden für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/1388 wie Verbrauchsanlagen behandelt. 03.04.2024 20010756 NOR40217302

§ 3 — Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume ↗ RIS

Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume § 3. Ergänzend zu Art. 12 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 lit. a, Art. 29 Abs. 2 lit. a und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1388 werden die folgenden Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt: Mindestzeitraum 03.04.2024 20010756 NOR40217303

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz