Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
ÜStAkk-V · V · BGBl. II Nr. 264/2019 · in Kraft seit 2019-08-31
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Anforderungen eine Stelle erfüllen muss, die die Einhaltung von Datenschutz-Verhaltensregeln überwacht. Das setzt direkt eine Vorgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung um und betrifft nur Stellen, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen wollen. Kein erkennbares nationales Übermaß; das Gesetz bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. Diese Verordnung regelt in Konkretisierung der Vorgaben des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S 2, die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen, welche die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO durchführen können (Überwachungsstellen). 30.08.2019 20010753 NOR40217270
§ 2 — Akkreditierungsvoraussetzungen und Akkreditierungsverfahren ↗ RIS
Akkreditierungsvoraussetzungen und Akkreditierungsverfahren § 2. (1) Die Akkreditierung als Überwachungsstelle ist nicht von einer bestimmten Rechtsform des Antragstellers abhängig. Die Antragstellung ist auch für eine Organisationseinheit innerhalb jener Verbände und anderen Vereinigungen, welche die Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO ausgearbeitet, geändert oder erweitert haben, zulässig (interne Stellen). (2) Die Akkreditierung als Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Datenschutzbehörde. (3) Der Antrag hat den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 3 bis 7 sowie folgende Angaben zu enthalten: (4) Die Angaben gemäß Abs. 3 sind durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden zu bescheinigen, sofern sich deren Verfügbarkeit nicht aus allgemein zugänglichen öffentlichen Registern ergibt. (5) Sofern der Antrag auf Akkreditierung nicht in deutscher Sprache erfolgt, sind die Angaben gemäß Abs. 3 durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden in beglaubigter Übersetzung zu bescheinigen. 30.08.2019 20010753 NOR40217271
§ 3 — Unabhängigkeit und Fachwissen ↗ RIS
Unabhängigkeit und Fachwissen § 3. (1) Der Antragsteller hat die Unabhängigkeit und das Fachwissen der entscheidungsbefugten Personen innerhalb der Überwachungsstelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden nachzuweisen. (2) Unabhängigkeit liegt vor, wenn die Überwachungsstelle in keinem derart rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen, persönlichen oder fachlichen Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu den zu Überwachenden steht, das ihr Urteil und ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als Überwachungsstelle in Frage stellen könnte. (3) Die Unabhängigkeit ist nachzuweisen durch: (4) Das Fachwissen ist nachzuweisen durch: (5) In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 4 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem Unternehmen mit einem anderen Fachbereich eingerechnet werden. (6) Sofern die Antragstellung für eine interne Stelle erfolgt, ist für diese – zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 – durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine Organisationsstruktur nachzuweisen, die es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben in finanzieller und organisatorischer Unabhängigkeit sowi
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz