Deregulierung, aber richtig

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Bundesstraßenplanungsgebiet im Bereich der Gemeinden Judenburg, St.Peter ob Judenburg, St.Georgen ob Judenburg und Pöls-Oberkurzheim

· V · BGBl. II Nr. 242/2019 · in Kraft seit 2019-08-20

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung sichert den Baukorridor für einen Abschnitt der S36 Murtal Schnellstraße und schützt damit öffentliches Infrastrukturland vor störenden Bebauungen während der Planungsphase. Planungsgebiete für Bundesstraßen haben einen legitimen Zweck und sind ein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz des Infrastrukturkorridors. Sobald der betreffende Abschnitt fertiggestellt und rechtlich abgesichert ist, sollte diese Verordnung aufgehoben werden.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Judenburg, St.Peter ob Judenburg, St.Georgen ob Judenburg und Pöls-Oberkurzheim, wird das aus dem Verordnungsplan (Lageplan Plannummer ASFINAG 30133229/1-1.1/0-436/TECH/T1V) ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Der vorerwähnte Lageplan liegt im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, sowie in den Gemeinden Judenburg, St.Peter ob Judenburg, St.Georgen ob Judenburg und Pöls-Oberkurzheim, zur Einsicht auf. 19.08.2019 20010743 NOR40217126

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz