Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
e-card FotoV · V · BGBl. II Nr. 231/2019 · in Kraft seit 2019-08-02
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Damit Krankenversicherungskarten nicht missbräuchlich von anderen Personen verwendet werden, wird auf der e-card ein Lichtbild angebracht. Fotos werden primär aus bestehenden Behördenregistern (Pass, Führerschein) gezogen, sodass die meisten Versicherten keinen Extraaufwand haben. Das ist eine verhältnismäßige Maßnahme gegen Versicherungsbetrug mit echtem Drittschutz. Die Verordnung enthält die erforderlichen DSGVO-Schutzklauseln.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen ↗ RIS
Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen § 1. (1) Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG. (2) Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: (3) Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben. (4) Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. 01.08.2019 20010735 NOR40216939
§ 2 — Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin ↗ RIS
Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin § 2. (1) In jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder (2) Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person (3) Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer ecard das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben. 01.08.2019 20010735 NOR40216940
§ 3 — Verwendung des Lichtbildes ↗ RIS
Verwendung des Lichtbildes § 3. (1) Für die Herstellung einer ecard wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der ecard stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar. (2) Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass 26.03.2020 20010735 NOR40221652
§ 6 — Identitätsprüfung im Leistungsfall ↗ RIS
Identitätsprüfung im Leistungsfall § 6. (1) Gesundheitsdiensteanbieter/innen sind im Leistungsfall verpflichtet, die Identität der Patient/inn/en zu überprüfen, sofern sie (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind. 01.08.2019 20010735 NOR40216944
§ 7 — Verwendung personenbezogener Daten ↗ RIS
Verwendung personenbezogener Daten § 7. (1) Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf ecards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach § 31a ASVG als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 durchzuführen. (2) Der Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (§ 5) und zur Planung der Kartenproduktion 01.08.2019 20010735 NOR40216945
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz