Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Jungfamilienfondsgesetz

JFFG · BG · BGBl. I Nr. 75/2019 · in Kraft seit 2019-08-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der kleine Fonds glich einzelne Kinderbetreuungsgeld-Rückforderungen für Geburten zwischen 2012 und 2017 aus. Ansuchen waren nur bis 31. Dezember 2025 möglich, diese Frist ist bereits abgelaufen. Der Fonds nimmt keine neuen Anträge mehr an und läuft ohnehin Ende 2027 aus, sodass er vorzeitig beendet werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 — Jungfamilienfonds ↗ RIS

Jungfamilienfonds § 1. (1) Zum Zweck des Ausgleichs von Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, welche alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist für den Nachweis nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG resultieren, ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Jungfamilienfonds einzurichten. (2) Der Jungfamilienfonds ist mit 1 010 813,48 € dotiert. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen ab dem der Kundmachung folgenden Tag aus dem Unterstützungsfonds nach § 44 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 684/1978 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 auf ein von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtendes Konto zu überweisen. (3) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin zuständig. (4) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen. 08.01.2021

§ 2 — Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds ↗ RIS

Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds § 2. (1) Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach § 1 KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist. (2) Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13 KBGG. 01.08.2019 20010734 NOR40216924

§ 5 — Rechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit ↗ RIS

Rechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit § 5. (1) Auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung kann bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden. (2) Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. 01.08.2019 20010734 NOR40216927

§ 12 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 01.08.2019 20010734 NOR40216934

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz