Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über qualifizierte Stellen

QuaSteV · V · BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025 · in Kraft seit 2019-07-26

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Ergeht zum Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz und steht im Zusammenhang mit der EU-Cybersicherheits-Richtlinie 2022/2555 (NIS2, CELEX 32022L2555).

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Anforderungen Prüfstellen erfüllen müssen, um die Cybersicherheit von Betreibern wesentlicher Dienste überprüfen zu können. Das sichert eine verlässliche Kontrolle kritischer Infrastruktur und schützt Dritte vor Ausfällen. Sie steht im Rahmen der EU-Vorgaben zur Netz- und Informationssicherheit.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt. 30.12.2025 20010733 NOR40216729

§ 3 — Erfordernisse einer qualifizierten Stelle ↗ RIS

Erfordernisse einer qualifizierten Stelle § 3. (1) Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können. (2) Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. (3) Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode. (4) In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 zu enthalten. Prüfprozess 30.12.2025 20010733 NOR40216731

§ 4 — Prüfer ↗ RIS

Prüfer § 4. (1) Für jede Kategorie des jeweiligen Aufgabenbereichs muss die qualifizierte Stelle zumindest über einen Prüfer mit mehr als fünfjähriger und über zumindest zwei Prüfer mit mehr als dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verfügen. Die Berufserfahrung ist anhand von Zeugnissen gemäß § 39 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, oder in gleichwertiger Form nachzuweisen. (2) Darüber hinaus ist die Befähigung der Prüfer gemäß Abs. 1 durch zumindest eine anerkannte Zertifizierung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in ihrem Fachbereich nachzuweisen. (3) Prüfer müssen sich im Vorhinein einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. (4) Prüfer dürfen für jenen Betreiber wesentlicher Dienste, den sie überprüfen, nicht gleichzeitig beratend tätig sein. (5) Qualifizierte Stellen haben zu gewährleisten, dass sich ihre Prüfer in ihrem Fachbereich einer laufenden Weiterbildung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen u

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz