Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
MVSV 2019 · V · BGBl. II Nr. 222/2019 · in Kraft seit 2019-07-24
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Prospektverordnung schreibt vor, dass Anleger vor einer Investition in Wertpapiere bestimmte Informationen erhalten müssen — das ist legitimer Anlegerschutz bei nachgewiesener Informationsasymmetrie. § 1 dieser Verordnung verlangt jedoch zusätzlich, dass Prospekte in einer österreichweiten physischen Tageszeitung mit Mindestauflage gedruckt erscheinen müssen. Die EU-Prospektverordnung erlaubt die Online-Veröffentlichung ausdrücklich; die Zeitungspflicht ist ein österreichischer Zusatz, der Emittenten unnötige Kosten auferlegt und im digitalen Zeitalter keinen erkennbaren Schutzeffekt mehr hat. § 1 sollte ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
21/06 Wertpapierrecht Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019) StF: BGBl. II Nr. 222/2019 BGBl. II Nr. 410/2021 BGBl. II Nr. 220/2023 Auf Grund des § 8 Abs. 3 und des § 13 Abs. 4 und 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019– KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet: 10.07.2023 20010730 NOR40216718
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Öffentliches Angebot von Veranlagungen Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen § 1. (1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet: (2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen. 10.07.2023 20010730 NOR40254013
§ 5 — Sprachenregelung ↗ RIS
Sprachenregelung § 5. (1) Anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch. (2) Eine Prospektzusammenfassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden. 26.07.2019 20010730 NOR40216715
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz