Deregulierung, aber richtig

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EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

EU-BStbG · BG · BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie (EU) 2017/1852 zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten nahezu wortgleich um; die Fristen, das Schiedsverfahren und der Beratende Ausschuss sind unionsrechtlich vorgegeben, kaum Spielraum fuer Gold-Plating.

Begründung

Dieses Gesetz gibt Buergern und Unternehmen ein Verfahren an die Hand, um Doppelbesteuerung zwischen zwei EU-Staaten aufloesen zu lassen - es erweitert also den Rechtsschutz, statt ihn einzuschraenken. Die Teilnahme ist freiwillig und wird vom Steuerpflichtigen selbst ausgeloest. Es schuetzt vor unberechtigter doppelter Besteuerung und ist damit sinnvoll und beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Allgemeines Umsetzung von Unionsrecht § 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. 23.07.2019 20010728 NOR40216430

§ 2 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstehen, fest. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, Anwendung. 23.07.2019 20010728 NOR40216431

§ 8 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde 1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde Einbringung § 8. (1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen. (2) Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. (3) Der für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde verwendete Kommunikationsweg ist für die gesamte weitere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zu verwenden. (4) Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 5) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behö

KI-Analyse · 2026-07-20 · 84 §§ im Datensatz