Deregulierung, aber richtig

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Web-Zugänglichkeits-Gesetz

WZG · BG · BGBl. I Nr. 59/2019 · in Kraft seit 2019-07-23

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und Apps öffentlicher Stellen um (§ 1 Abs. 2).

Begründung

Das Gesetz verpflichtet ausschließlich den Staat selbst, seine eigenen Websites und Apps barrierefrei zu gestalten. Private Bürger oder Unternehmen werden dadurch nicht belastet. Es setzt eine EU-Richtlinie um und betrifft nur die öffentliche Hand. Das Gesetz bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand und Ziele des Gesetzes ↗ RIS

Gegenstand und Ziele des Gesetzes § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden. (2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt. 22.07.2019 20010727 NOR40216383

§ 2 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 2. (1) Websites und mobile Anwendungen (2) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware. (3) Abs. 1 gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen: 22.07.2019 20010727 NOR40216384

§ 3 — Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen ↗ RIS

Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen § 3. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. (2) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen. (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 zuständige Stelle hat die von der Europ

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz