Studienbeitragsverordnung
StubeiV · V · BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2026 · in Kraft seit 2026-04-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung führt nur aus, wie der gesetzlich vorgesehene Studienbeitrag eingehoben, erlassen und rückerstattet wird. Sie regelt Verwaltungsabläufe zu einer im Universitäts- und Hochschulgesetz angelegten Abgabe, schafft also keine neue Belastung. Solche Durchführungsregeln zu einer bestehenden fiskalischen Regelung bleiben erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Einhebung des Studienbeitrages ↗ RIS
Einhebung des Studienbeitrages § 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben: (2) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer an
§ 3 — Ermittlung der beitragsfreien Zeit ↗ RIS
Ermittlung der beitragsfreien Zeit § 3. (1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten. (2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln: (3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt
§ 4 — Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages ↗ RIS
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages § 4. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist. (2) Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a bis 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 5 bis 8 HG gilt Folgendes: (3) Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird. (4) Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden: (5) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 30. Septem
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz