Deregulierung, aber richtig

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Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

NISV · V · BGBl. II Nr. 215/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025 · in Kraft seit 2019-07-18

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 (CELEX 32022L2555) um und konkretisiert das NIS-Gesetz für Betreiber wesentlicher Dienste in kritischen Sektoren.

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Dienste in Energie, Verkehr, Banken, Gesundheit, Wasser und digitaler Infrastruktur als kritisch gelten und welche Cybersicherheits- und Meldepflichten gelten. Das schützt Dritte vor echtem Schaden beim Ausfall lebenswichtiger Systeme und setzt EU-Recht um. Sie vermeidet Doppelregulierung, indem sie bestehende Branchenvorschriften (etwa ZaDiG, TKG) als gleichwertig anerkennt; beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Wesentliche Dienste und Sicherheitsvorfälle Sektor Energie § 4. (1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste: (2)Im Sektor Energie liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn (3)Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 gelten Leistungsregelung 30.12.2025 20010722 NOR40216299

§ 6 — Sektor Bankwesen ↗ RIS

Sektor Bankwesen § 6. (1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste: (2)Im Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn (3)Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 85 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, und zur Meldepflicht in § 86 ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten. (4) Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Abs. 1 können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG zu berücksichtigen. Netzsystem 30.12.2025 2001

§ 10 — Sektor Digitale Infrastruktur ↗ RIS

Sektor Digitale Infrastruktur § 10. (1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste: (2) Im Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn (3)Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in § 16a Abs. 2 TKG 2003 und zur Meldepflicht in § 16a Abs. 5 TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten. Informationstechnologie, Netzsystem 30.12.2025 20010722 NOR40216305

§ 11 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen § 11. (1) Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (§ 3 Z 2 NISG) zu treffen sind, umfassen die (2)Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Z 1.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen. Netzsystemsicherheit, Identitätsmanagement 30.12.2025 20010722 NOR40216306

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz