Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019
· V · BGBl. II Nr. 206/2019 · in Kraft seit 2019-08-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt das EU-weite EMCS-Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren um und ist damit in ihrem Kern EU-vorgegeben. Österreich hat in § 5 die zusätzliche Angabe der Tabakmengen in Gramm je Verpackungseinheit vorgeschrieben – das ist leichtes Gold-Plating, da die EMCS-VO dies nicht explizit verlangt. Da erhitzte Tabakprodukte ein relativ neues Produktsegment sind und die steuerliche Kontrolle ohne diese Mengendaten kaum möglich wäre, ist die Mehrbelastung für die Branche gering und vertretbar.
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Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 16a Tabaksteuergesetz 1995 hat für Tabak zum Erhitzen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (Systemrichtlinie) und der dazu ergangenen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (EMCS-VO) zur Durchführung der Systemrichtlinie in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) bzw. in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 (VO 100/2010), zu erfolgen. 09.07.2019 20010716 NOR40215888
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Bei der Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne der EMCS-VO und der VO 100/2010 ist für Tabak zum Erhitzen als Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) „T500“ zu verwenden. Im Feld Warenbeschreibung sind abweichend von den Regelungen in der EMCS-VO zusätzlich die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben. 09.07.2019 20010716 NOR40215889
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz