Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 97/2019 · in Kraft seit 2001-07-10
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung ueber polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Innenbehoerden; regelt Informationsaustausch zwischen Behoerden und schafft keine neue inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über: Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität. Wirtschaftskriminalität 11.07.2019 20010715 NOR40215866
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz