Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 97/2019 · in Kraft seit 2001-07-10

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vereinbarung ueber polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Innenbehoerden; regelt Informationsaustausch zwischen Behoerden und schafft keine neue inlaendische Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über: Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität. Wirtschaftskriminalität 11.07.2019 20010715 NOR40215866

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz