Deregulierung, aber richtig

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Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 201/2019 · in Kraft seit 2020-01-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt Inhalte und Prüfung des Lehrberufs Tiefbauspezialist. Sie verbietet niemandem die Berufsausübung, sondern legt nur fest, was eine anerkannte Lehrabschlussprüfung umfasst, und ermöglicht damit eine vergleichbare, glaubwürdige Qualifikation. Das ist überwiegend ermöglichend. Die sehr kleinteilige staatliche Vorgabe von Prüfungsminuten und Aufgabenzahlen ist zwar bürokratisch, aber für sich genommen keine ernste Freiheitsbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ↗ RIS

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin § 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. (3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln. (4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden. (5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen. (6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 25.03.2022 20010712 NOR40243074

§ 4 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes – 2. Aus- und Weiterbildung 2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der

§ 7 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 7. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. früher § 6 25.03.2022 20010712 NOR40243078

§ 12 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 12. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Schwerpunkt Verkehrswegebau: (2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Verkehrswegebau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Verkehrswegebau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen. Schwerpunkt Siedlungswasserbau: (4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Siedlungswasserbau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, um Gesundhe

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz